Zensur
Aus PrivatisierungsWiki
Das Ausmaß politischer Zensur im Internet ist umfassender als gemeinhin gedacht. Denn von politischer Zensur betroffen ist
1. eine Äußerungsform als solche, weil sie anders als in einer nach herrschender Rechtssprechung zensierbaren Weise kaum möglich ist,
und sind
2. Äußerungen von Laien als solchen, weil die herrschende Rechtssprechung reichen Leuten Mittel an die Hand gibt, journalistischen und medienrechtlichen Wissensmangel auszunutzen, um Zensur-Interessen durchzusetzen.
Inhaltsverzeichnis |
Berichten als BetroffeneR
Wenn zwei sich streiten, freut sich “die Dritte” nicht unbedingt. Doch ist der “Dritten” gewöhnlich Folgendes klar:
Wenn zwei sich streiten, sind die Berichte der beiden über die Streitsache von ihrer jeweiligen Perspektive geprägt. Manches stellt sich für Streitende unterschiedlich dar; anderes sieht der eine gar nicht, die andere dafür um so genauer; wieder anderes wird von beiden Seiten verzerrt geschildert.
So normal und gewöhnlich ist diese Sache, dass sich die wenigsten “Dritten” eigens Gedanken drüber machen. Sie behandeln Berichte Streitender einfach entsprechend, prüfen beispielsweise deren Angaben nach, bevor sie bestimmte Schlüsse ziehen.
Einen Schluss jedoch sollten Dritte immer aus den Berichten eines Streitenden ziehen können: dass sich die Sache so für ihn darstellt, wie er sie darstellt.
Was im Alltag selbstverständlich ist, scheint dem Medienrecht ganz unbekannt. Wie anders ist es zu erklären, wenn in Gerichtsprozessen Berichte Betroffener nach demselben Kriterium bewertet werden, das für Berichte Unbeteiligter gilt: dem Kriterium “wahrer” oder “unwahrer” “Tatsachenbehauptungen”?
Eine Tatsachenbehauptung, erklärt Wikipedia – dabei philosophisch und wissenschaftstheoretisch auf äußerst dünnem Eis wandelnd, aber für die herrschende Justiz wohl zutreffend, bezieht sich auf objektive Umstände in der Wirklichkeit, die (zumindest theoretisch) dem Beweis vor einem Gericht zugänglich sind, also etwa durch Urkunden, Zeugen oder Sachverständige bestätigt oder widerlegt werden können.
Außer der “Tatsachenbehauptung” kennt das Medienrecht noch: nicht belegbare/widerlegbare Äußerungen (Meinungen, Prognosen, Satire u.a.). Jene dritte – im Alltag so selbstverständliche – Möglichkeit, dass Betroffene ihre Sicht der Dinge als Tatsachen darstellen, weil diese Dinge sich ihnen als Tat-Sachen darstellen, oft genug entgegen-stellen, kommt im Medienrecht nicht vor, ganz zu schweigen von der Frage, ob sich Kommunikationen über soziale Sachverhalte überhaupt auf bipolare Begrifflichkeiten angemessen abbilden lassen.
Dafür kommen solche Fragen in der Psychologie vor, auch in der Literaturwissenschaft. Der Journalismus-Dozent Joachim Kronsbein fragt beispielsweise nach dem schwierige[n] Verhältnis von Erleben und Erinnerung auf der einen Seite zu den Gesetzen ihrer Darstellbarkeit auf der anderen ... („Autobiographisches Erzählen. Die narrativen Strukturen der Autobiographie“ (Minerva-Publ., 1984). Er zitiert Helene Deutsch:
Während des Schreibens ist mir klargeworden, dass bei aufrichtiger Bemühung um Objektivität jede Erinnerung mehr oder weniger von der augenblicklichen psychischen Verfassung so wie vom fortdauernden Einfluss dieser Erinnerung auf das Leben als Ganzes abhängig ist.
Für Berichte Betroffener über von ihnen erlebte Sachverhalte und Tatsachen wäre das angemessene Bewertungskriterium nicht die “wahre/unwahre Tatsachenbehauptung”, sondern die Aufrichtigkeit. Das heißt: Von Betroffenen darf man erwarten, dass sie nicht absichtlich Behauptungen aufstellen, von denen sie wissen, das sie unwahr sind. Aber man darf nicht erwarten – und wer täte das im wirklichen Leben?! Wer bemerkte nicht, dass dies einem Redeverbot gleich käme?! –, dass Betroffene Sachverhalte und Tatsachen, die sie betreffen, so wiedergeben als wären sie nicht betroffen.
Das geltende Medienrecht will davon nichts wissen. Weshalb nicht?
Rechtstraditionen
Bis zum Einzug des Internets in die “NormalbürgerInnen”-Haushalte wurden Äußerungen Betroffener in der Öffentlichkeit in der Regel extrem gefiltert.
Insbesondere bei öffentlich relevanten Streitigkeiten sind meist Organisationen im Spiel. Im Streitfall verfügten und verfügen diese bzw. ihre Leitungen über Mittel und Gelegenheiten, ihre Sicht der Dinge ungefiltert zu veröffentlichen, während KundInnen, KlientInnen, Beschäftigte etc. – generell Einzelpersonen und Belegschaften – vor der Ausbreitung des Internets über solche Mittel und Gelegenheiten kaum verfügten. Deren Sichten der Dinge konnten meist nur breitere Öffentlichkeiten erlangen durch Vermittlung nicht unmittelbar befroffener Stellen: über JournalistInnen oder festangestellte GewerkschaftsfunktionärInnen.
Zugleich hatten (und haben bis heute) die wenigsten Einzelpersonen und Belegschaften Mittel und Gelegenheiten, Veröffentlichungen von Organisationen medienrechtlich zu belangen. Nichtmal bis zur Klagemöglichkeit gegen Nazihetze durch davon betroffene Angehörige von "Minderheiten" hat es gereicht.
Wenn also eine betroffene Partei ihre Sicht der Tatsachen ungefiltert in der Öffentlichkeit verbreiten konnte, so handelte es sich in der Regel um eine Organisation, und als solche wurde sie medienrechtlich wenig belangt, das Medienrecht entsprechend kaum mit der Frage der Äußerungen Betroffener und ihrer rechtlichen Bewertung befasst. Dem machte die Verbreitung des Internets ein Ende. Dennoch wurde die kategorische Lücke im Medienrecht nicht behoben. Sie wurde mit Vorhandenem gestopft: durch die Übertragung von Maßstäben, die einer anderen Textgattung angemessen sind, der journalistischen Berichterstattung.
Was wäre passiert, verfügten Einzelpersonen und Belegschaften über bessere Möglichkeiten, nicht-journalistische Veröffentlichungen von Organisationen hinsichtlich “wahrer/unwahrer Tatsachenbehauptungen” medienrechtlich zu belangen? Über Möglichkeiten vergleichbar mit denen, auf die Unternehmensleitungen schon lange zurückgreifen können: nämlich auf ihre bloße Behauptung hin, ein Text enthalte “unwahre Tatsachenbehauptungen”, Inhalte per Rechtsbedrohung aus dem Netz zu fegen und sich dafür von den Bedrohten auch noch bezahlen zu lassen?
Man stelle sich Derartiges mal auf “Pressemitteilungen” von Unternehmensleitungen bezogen vor. Krankenschwester Müller greift zum Telefon:
Frau Anwältin, schicken sie denen doch mal eine Unterlassungsverpflichtungserklärung. Die erwecken den Eindruck, meine Station sei ausreichend besetzt. Das sollen die mal belegen! Wie steh ich denn da, wenn die Patienten bei der schlechten Pflege, die wir ihnen zumuten müssen, so etwas glauben?!
Wäre dann vielleicht eine Rechtskategorie der “Perspektiv-Tatsachendarstellung” geschaffen worden? Zum Schutz der Unternehmensleitungen, die in ihren öffentlichen Äußerungen notorisch und in voller Absicht Tatsachen verbiegen?
Aber das wäre gar nicht nötig!
Unternehmensleitungen sind rechtlich geschützt ...
Eine juristische Schutzkategorie für Unternehmensleitungen wurde bereits geschaffen: sie heißt “Werbung”. Täuschung erlaubt! Kriterien wie “falsche/wahre Tatsachenbehauptung” oder “Aufrichtigkeit” gelten hier irgendwie nicht. Das Kriterium der “Aufrichtigkeit” wäre Unternehmensleitungen auch bei bestem Willen nicht zumutbar – ein Grund mehr für seine Bedeutungslosigkeit im Medienrecht.
Wir haben alle gelernt, Werbung nicht für bare Münze zu nehmen. Was wir aber nicht lernen sollen: die Texte Betroffener in Foren und anderen Web 2.0-Anwendungen als Texte Betroffener zu verstehen, als Texte empfindender Menschen, als Auskünfte über Erfahrungen.
Wie?!
Aber das können wir doch schon! In der physisch-sozialen Welt jedenfalls. Im Internet sollen wir das aber nicht können, sollen wir das verlernen oder besser noch: gar nicht wissen, dass wir es können. Gerade so wie die Presserichter.
Ganz allgemein sollen wir sozial-emotionales Wissen im Medienrecht nicht anwenden. Meckern und Herumbölken zum Beispiel beurteilen wir im wirklichen Leben am Grad der Betroffenheit. Ach, man hat gerade deine Zukunft zerstört? heißt es dagegen im Medienrecht, Oh, du wurdest gerade für den Rest deines Lebens in die Armut entlassen? Was du nicht sagst ... Und dir ist danach zumute, dich auf den Marktplatz zu stellen und dein Leid laut herauszubrüllen?! Das wäre doch wohl reichlich übertrieben, findest du nicht auch?! -- Und klar. Du weißt es sicher: Niemand ist für solche Dinge verantwortlich. Denn es wäre doch wohl eine böswillige Unterstellung, üble Nachrede oder sonst irgendwas Justiziables, wolltest du behaupten, diejenigen, deren Arme bis in deinen Kühlschrank reichen, würden für ihre Handlungen auch nur die geringste persönliche Verantwortung übernehmen.
Unsere Gesellschaft ist halt nicht von Menschenhand gemacht. Primitiv, wer was anderes glaubt.
... Laien aber werden wie Profis behandelt
Primitiv, wie die meisten BürgerInnen dieses Landes sind, können sie natürlich nicht schreiben wie die Profis.
Viele wissen zum Beispiel gar nicht, dass es so etwas wie “wahre/unwahre Tatsachenbehauptung” im Unterschied zu “Meinungsäußerung” gibt, ganz zu schweigen davon, dass sie die zahlreichen Kniffe nicht kennen, mit denen sich Sachverhalte behaupten und zugleich – juristisch – nicht behaupten lassen.
Die juristische Praxis tut aber so, als hätte man solche Dinge zu wissen, bevor man öffentlich was schreiben oder zeichnen oder der Öffentlichkeit derartiges zur Verfügung stellen darf. Denn denen mit Wissen bzw. denen mit der Möglichkeit, sich Wissen zu kaufen, gibt die Justiz Mittel an die Hand, Wissensmangel oder -lücken durch das Versenden kostenpflichtiger Abmahnungen mit teilweisen existenzbedrohenden Geldforderungen zu ahnden. Manche "Hobby-Webmaster", Forumsbetreiber, sehen das nach den ersten Abmahnungen und Schrecken sogar ganz cool: Pah, wenn 'ne Abmahnung kommt, lösch' ich das eben. Die meisten Dinge sind sowieso zu unwichtig, als dass Abmahnende Gerichtsprozesse und noch mehr Öffentlichkeit in Kauf nehmen würden, um das einzutreiben, was für sie Peanuts sind. Drei, vier Kleinstwohnungsmonatsmieten für das Unterschreiben einer Unterlassungsverpflichtungserklärung vielleicht. Pffft und ab dafür! Wird was wichtiger, greift man halt härter durch, lässt die krummen Internetvögel zum Beispiel kurz mal an den Preisen der Bahn pleite gehen oder den Jahresurlaub versenken, indem man sie ein paar Mal zu Gerichten sonstwohin zitiert. Ganz nach Willkür. Ganz nach Geschäftsinteresse. Gerichtsprozesse bezahlt der GmbH-Vorstand von Welt sowieso nicht aus eigener Tasche. Im Fall von Krankenhausvorständen -- wir sind ja hier im Wiki "Privatisierungen im Gesundheitswesen" -- kommen Krankenkassen und Sozialversicherungsträger für verlorene Prozesse auf oder eben ein paar Krankenschwester-Kinder, weil das Weihnachtsgeld flach fällt.
Zusammengefasst wird die Äußerungsfreiheit an die Verfügbarkeit eines Wissensschatzes bzw. eines Geldbeutels zum Wissens"erwerb" gebunden, wird Selbstzensur gefördert und wird die Mehrheit der Menschen davon abgehalten, ihr Grundrecht auf Äußerungsfreiheit in Anspruch zu nehmen, wofür sie auch noch zur Kasse gebeten wird.
Was tun?
Juristische Kategorien und Kriterien schafft sich das herrschende Rechtssystem nach herrschendem Bedarf. Der herrschende Bedarf ist bislang der Bedarf der Herrschenden. Zur Zeit und in absehbarer Zukunft entspricht es diesem herrschenden Bedarf nicht, die Alltagskatgorien “Berichte Betroffener” und “Berichte von Leuten ohne journalistische Ausbildung bzw. Geld für Anwaltsberatung” mit ihrem Kriterium der Aufrichtigkeit im Rechtssystem widerszuspiegeln. Vielmehr entspricht es dem herrschenden Bedarf, Berichte Betroffener so zu behandeln als seien es Berichte Unbeteiligter und Berichte von Laien so, als seien es Berichte von Profi-JournalistInnen in Profi-Medien mit Möglichkeiten der Rechtsberatung und der juristischen Gegenwehr bei Zensurversuchen.
Noch die Zensur als solche bleibt unbegriffen, weil die Kategorien, die sie begreiflich machen, in der Diskussion um diese Fragen und in Gerichtsprozessen ausgeblendet werden – entgegen allem Alltagsverstand. Denn wer würde als DritteR einem Betroffenen oder journalistischen Laien noch nicht einmal zuhören wollen, wie sich für ihn oder sie eine Sache darstellt?
Doch wohl jemand, der oder die bereits Partei ergriffen hat, nämlich für die andere Seite.
Auch solidarische AnwältInnen haben sich viel zu lange auf dieses fiese Spiel eingelassen. Ihre juristische "Beratung" zielt im Allgemeinen auf die Vermittlung von Spezialkenntnissen ab, die aber gar nicht vorausgesetzt werden dürfen, soll nicht das Grundrecht eines jeden Menschen auf Äußerungsfreiheit Spielball anwaltlicher Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen bleiben.
- Lasst uns angemessene juristische Kategorien zur Beurteilung von Laien- und Betroffenen-Äußerungen einfordern!
- Lasst uns auf unser Recht bestehen zu berichten, wie wir die Welt erleben, und auf unser Recht zu erfahren, wie unsere Mitmenschen die Welt erleben!
- Lasst uns die technischen Möglichkeiten des Web nutzen, um das Recht auf Äußerungsfreiheit zu stärken und das Recht z.B. auf Gegendarstellungen.
Beides zugleich ist nämlich möglich - sowohl auf Profi- als auch auf Laien-Websites.
Siehe auch
- NRhZ 5.5.10: Blogger erhalten Unterstützung vom Bundesverfassungsgericht - Heilige Kuh geschlachtet
Zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9.3.2010 (1 BvR 1891/05): Ausführungen des OLG Hamburg deuteten auf ein „grundlegendes Fehlverständnis“ dessen hin, was die Meinungsfreiheit bedeutet. Zum einen habe sowohl die Presse aber auch der „journalistische Laie“ selbst zu entscheiden, was der Berichterstattung wert ist und nicht die Gerichte. ... - Heise 15.10.08: Keine Haftung für Fehler in übernommenen Zeitungsbeiträgen
Zum Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. September 2008 (Az. 27 O 829/08): Dem privaten Betreiber eines Internetangebots ist es nicht zuzumuten, Darstellungen von professionellen Medien, die er auf seine eigene Website übernimmt, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.... - Bundesgerichtshof Urteil des VI. Zivilsenats vom 21.11.2006 / VI ZR 259/05
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in der Meldung einer Presseagentur unter namentlicher Benennung des Betroffenen über dessen Abberufung als Geschäftsführer wegen nachhaltiger Störung des Vertrauensverhältnisses mit einem Großteil der Mitarbeiter berichtet werden darf. - Spezialfall Hamburger Medienrechtsprechung
- Aktien-Blog 21.10.09
“Dabei kommt es - jedenfalls wenn es sich, wie vorliegend, um rufbeeinträchtigende Behauptungen handelt - auch nicht darauf an, ob die Behauptung vormals zutreffend und zulässig war.” - Buskeismus-Lexikon
Berichte über öffentliche Gerichtsverhandlungen in Hamburg
- Aktien-Blog 21.10.09
- Netzwerk IT 19.5.2010: Abmahnungen bedrohen Pressefreiheit
- Gewerkschaftliche Arbeitsloseninitiative Darmstadt (GALIDA) 16.10.2010: FDP-Römer-Aktion: Polizei „findet“ neue Straftaten…
Der GALIDA soll es verboten werden, eine gerichtliche Anklageschrift gegen sie im Internet zu veröffentlichen. Aber sie weigern sich!!! - Wikis und öffentliche Kommunikation

