Sicherungsvereinbarung psychatrium Gruppe vom Oktober 2004

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Wortlaut der Sicherungsvereinbarung zwischen dem Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein, und dem Gesamtpersonalrat der psychatrium GRUPPE AöR vom Oktober 2004

(sprachliche Fehler so belassen; Anmerkungen teilweise vom Seitenende in den Text gesetzt; Links nachträglich hinzugefügt)


Inhaltsverzeichnis

Wortlaut

Präambel

Das Land Schleswig-Holstein ist Träger der psychatrium GRUPPE AöR mit Sitz in Neustadt in Holstein. Das Land beabsichtigt die Umwandlung der psychatrium GRUPPE AöR in eine private Gesellschaft sowie den anschließenden Verkauf der Gesellschaftsanteile. In diesem Zusammenhang wird folgende Sicherungsregelung betreffend die in der vorbezeichneten Einrichtung beschäftigten Mitarbeiterinnen* abgeschlossen.

* Anmerkung: Soweit im folgenden Text aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die weibliche Form (z. B. Mitarbeiterin) verwendet wird, umfasst dies selbstverständlich auch immer die männliche Form.


§ 1 Gegenstand und Grundsatz

1.
Diese Sicherungsregelung gilt für alle in den Betrieben der AöR tätigen Mitarbeiterinnen, die am Umwandlungsstichtag in einem Anstellungsvertrag zur AöR standen. Sie gilt auch für die Mitarbeiterinnen, deren Arbeitsverhältnisse z. Zt. ruhen sowie für Auszubildende, soweit diese nicht vom Geltungsbereich ausgenommen sind. Die Regelung gilt nicht für Neueinstellungen nach dem Umwandlungsstichtag.


2.
Diese Regelung wird aus Anlass und im Zusammenhang mit der Umwandlung der AöR in eine privatrechtliche Gesellschaft und den im Anschluss erfolgenden Verkauf der Gesellschaftsanteile an einen privaten Dritten abgeschlossen. Die Regelung hat das Ziel, die Mitarbeiterinnen so zu stellen, dass sie durch die Umwandlung der AöR in eine GmbH und den anschließend erfolgenden Gesellschafterwechsel mit Übernahme der Leitung des Betriebes durch den neuen Gesellschafter sowie mit der Fortentwicklung der Betriebe und aller darauf aufbauenden und weiterentwickelten Konzepte einschließlich etwaiger Veränderungen in der Struktur-, Aufbau- und Ablauforganisation und evtl. Personalveränderungen oder -reduzierungen keine nachteiligen Veränderungen im Vergleich zu ihren gegenwärtigen Rechten erleiden.


3.
Diese Regelung ist eine Regelung zugunsten Dritter.


§ 2 Fortgeltung der arbeitsrechtlichen Vereinbarungen

1.
Alle bisher bei der AöR geltenden Arbeitsverträge, Regelungen und Vereinbarungen bleiben auch nach der Umwandlung und dem Gesellschafterwechsel unverändert in Kraft und es sind insbesondere alle bisherigen Rechtsvorschriften und tatsächlichen Verfahrensweisen, die bisher geltenden Tarifregelungen und die bislang von der AöR abgeschlossenen dienststelleninternen/betrieblichen bzw. bei ihr geltenden Vereinbarungen fortzuführen. Das bedeutet insbesondere, dass für die gem. § 1 gesicherten Mitarbeiterinnen die gegenwärtig für sie bei der AöR Anwendung findenden Tarifverträge bei den neuen Gesellschaften als dynamischer Besitzstand vereinbart werden. Das bedeutet, dass diese Mitarbeiterinnen so gestellt bleiben, wie sie stünden, wenn die zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifverträge BAT/MTArb einschließlich ihrer Fortentwicklung auch auf sie unmittelbar Anwendung fänden, auch wenn die neue durch Umwandlung entstehende GmbH nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband bzw. anders tarifgebunden ist.

Es besteht weiter Einvernehmen, dass bei der durch Umwandlung entstehenden GmbH sicher gestellt wird, dass für Neueinstellungen oder im Falle von Fremdvergaben die Bestimmungen von § 5 des Gesetzes zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen (Tariftreuegesetz) des Landes Schleswig-Holstein vom 7. März 2003 und die Vorgaben der VBL eingehalten werden.


2.
Die bisherigen Regelungen können durch Vereinbarungen mit dem Betriebsrat und den Gewerkschaften sowie durch Individualvereinbarung mit Zustimmung des Betriebsrates geändert werden, soweit dies im Interesse der Mitarbeiterinnen liegt bzw. deren Wunsch ist.


3.
Alle bei der AöR erworbenen oder als dort erworben anerkannten Rechte der Mitarbeiterinnen werden auch weiterhin bei der umgewandelten GmbH und insbesondere auch nach dem Gesellschafterwechsel von dem Übernehmer als bei der umgewandelten GmbH erworben anerkannt. Dienst- sowie Beschäftigungszeiten werden nach den entsprechenden tariflichen Bestimmungen angerechnet, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Soweit grundsätzliche Festlegungen und Richtungsentscheidungen für die künftigen Strukturen und Organisationsprinzipien des Betriebes festgelegt werden, garantiert der oder die Gesellschafter die bisher abgeschlossenen Regelungen sowie diese Regelung.

Anmerkung: Dieser Satz wird später in den Kaufvertrag an die passende Stelle verschoben.


4.
Es besteht Einvernehmen, dass die Mitarbeiterinnen auch künftig wie bisher eingesetzt werden können.

Für den von dieser Regelung geschützten Personenkreis werden Versetzungen, die aus betriebsbedingten Gründen zwingend an einen Arbeitsplatz außerhalb eines Radius von 70 km vom bisherigen Arbeitsplatz erforderlich werden, nur nach Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit dem zuständigen Betriebsrat bzw. dem Gesamtbetriebsrat vorgenommen, in der unter anderem die Zumutbarkeit und die generellen Bedingungen eines solchen Einsatzes geregelt sind. Eine Versetzung ist darüber hinaus im Einvernehmen und auf Wunsch der betroffenen Mitarbeiterin und dem Personalrat/Betriebsrat möglich.


5.
Die bisherigen Stellen- und Aufgabenbeschreibungen der Mitarbeiterinnen werden durch die Umwandlung und den Eintritt des neuen Gesellschafters nicht berührt und im Zuge des zukünftigen medizinisch pflegerischen Konzeptes (Bezeichnung wird gegebenenfalls angepasst) unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerbeteiligungsrechte weiterentwickelt.


6.
Es entspricht der Überzeugung der AöR und der künftigen GmbH, dass Effektivitätssteigerungen nicht nur durch Organisationsveränderungen erreicht werden können, sondern die Optimierung von Prozessabläufen eine hohe Motivations- und Identifikationsbereitschaft der Mitarbeiterinnen voraussetzt. Die AöR wird deshalb die Motivationsbereitschaft der Mitarbeiterinnen dadurch sicherstellen und fördern, dass eine umfassende Beteiligung bei Umgestaltungsprozessen durch Fort- und Weiterbildung, sowie durch optimale Arbeitszeitgestaltung erzielt werden kann.


7.
Die durch die Umwandlung entstandene GmbH wird die Bestimmungen des Gleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 1994 in der jeweils gültigen Fassung anwenden.

§ 3 Besitzstandswahrung

1.
Die Betriebsparteien sind sich in konkreter Ausgestaltung des in § 1 enthaltenden Grundsatzes einig, dass den Mitarbeiterinnen durch die Umwandlung und den Gesellschafterwechsel und auch bei allen organisatorischen, sozialen und personellen Maßnahmen, die aus Anlass und im Zusammenhang damit erfolgen oder mit der Strukturierung der Betriebe oder eines Verbundes von Gesellschaften unter Beteiligung des Übernehmers oder mit der Ausgliederung von Bereichen in Verbindung stehen oder ursächlich darauf zurückzuführen sind, keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachteile im Vergleich zu ihren gegenwärtigen Rechten entstehen dürfen.


2.
Vor allem dürfen den Mitarbeiterinnen keine Nachteile durch von der AöR, der GmbH oder deren neuen Gesellschafter zu vertretende Umstände hinsichtlich der nachfolgenden Ansprüche entstehen: Ansprüche aus dem Kranken- und Beihilferecht sowie sonstige aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherren/Arbeitgebers erworbenen Ansprüche, Zusatzversorgung bei der VBL (dazu näheres unten), Altersteilzeit, Kündigungsschutz, Dezentralisierungstarifvertrag.


3.
Die AöR bzw. die durch die Umwandlung entstehende GmbH bzw. deren neuen Gesellschafter wird den Mitarbeiterinnen zudem mindestens gleichwertige Sonderleistungen anbieten, wie sie gegenwärtig bei der AöR bestehen. Dies betrifft Möglichkeiten zur Nutzung von Vorteilen bei Versicherungen (sog. „B-Tarif"), Essenszuschuss, Apothekenverkauf Personal, Aufrechterhaltung der bestehenden Regelungen des Betriebssports, Betriebsfest- und -ausflugszuschüsse) und Abschluss von Direktversicherungen (unter bestimmten Voraussetzungen ohne Gesundheitsprüfung und ohne Altersbeschränkung) sowie Möglichkeiten zur Nutzung von Einkaufsverbünden, soweit dies rechtlich möglich ist. Weiterhin wird die AöR bzw. nach Umwandlung die GmbH und ihr künftiger Gesellschafter sicherstellen, dass für Mitarbeiterinnen weiterhin Personalunterkünfte zur Verfügung gestellt werden und den Wohnstandard dieser zu erhalten und zu fördern. Das Gleiche gilt für sog. Dienstwohnungen.


4.
Die mit den Mitarbeiterinnen vereinbarten Miet- und Darlehensverträge werden unverändert fortgeführt.


5.
Hinsichtlich der Möglichkeit einer künftigen Unterbringung von Kindern von Mitarbeiterinnen in den Betriebskindergartentagesstätten/-krippen oder insoweit bestehender Alternativen führen die örtlich zuständigen Personalräte und der Geschäftsführer gegenwärtig Verhandlungen mit dem Ziel, kurzfristig Vereinbarungen abzuschließen.

§ 4 Ausbildung

Die durch die Umwandlung entstandene GmbH wird auch künftig im bisherigen Umfang Ausbildungsverträge abschließen und alte bestehenden Ausbildungsverträge unverändert fortführen. Sie wird Zivildienstleistende und Absolventinnen des freiwilligen sozialen Jahres sowie Praktikantinnen im Rahmen bestehender Möglichkeiten wie bisher weiter beschäftigen.

Die durch die Umwandlung entstandene GmbH wird die Aus-, Fort- und Weiterbildungsinstitute in ihrer bisherigen Form und Größe uneingeschränkt beibehalten und wie bisher weiterentwickeln. Die bestehenden Kooperationen zur Praxisausbildung werden im Rahmen des Ausbildungsrechts fortgeführt.


§ 5 Arbeitssicherheit

Die nach der Umwandlung entstandene Gesellschaft wird die Arbeitssicherheit und Unfallverhütung unverändert fortführen und den Arbeitsmedizinischen Dienst, der bisher die Einrichtungen betreut hat, auch weiterhin mit der Betreuung der Mitarbeiterinnen beauftragen, vorausgesetzt, die Leistungen sind hinsichtlich Qualität und Preis wettbewerbsfähig.


§ 6 Versorgungsregelung

1.
Für etwaig vorhandene Verpflichtungen zur Gewährung von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung sowie ähnlichen Leistungen hinsichtlich der bis zum Stichtag ausgeschiedenen Mitarbeiterinnen der Betriebe und ihren Hinterbliebenen trägt das Land weiterhin die Versorgungslast, wenn und soweit das Land bisher die Versorgungslasten getragen hat.

Sollten solche Lasten nach der Umwandlung entstehen, ihren Rechtsgrund und ihre Ursache allerdings in der früheren Beschäftigung beim Land haben, so trägt auch diese Lasten das Land weiter. Die AöR bzw. die nach Umwandlung entstandene GmbH übernimmt solche Lasten, die aufgrund einer Beschäftigung bei ihr entstehen, ggfs. zeitanteilig.


2.
Hinsichtlich der für die Mitarbeiterinnen bei der VBL abgeschlossene Zusatzversicherung steht die AöR bzw. die nach Umwandlung entstandene GmbH sowie deren Gesellschafter sowohl dem Land wie den einzelnen Mitarbeiterinnen - im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter - dafür ein, dass den Mitarbeiterinnen, sollte die Zusatzversicherung nicht bei der VBL bestehen bleiben, keine Nachteile in der Zusatzversorgung entstehen.


3.
Es ist der AöR bzw. der nach Umwandlung entstandenen GmbH gestattet, die Zusatzversicherung der Mitarbeiterinnen in eine Zusatzversorgungseinrichtung überleiten zu lassen, mit der die VBL ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat.


4.
Die AöR bzw. die nach Umwandlung entstandene GmbH bzw. deren Gesellschafter stellen das Land von allen etwaigen Ansprüchen der VBL auf Zahlung eines Gegenwertes frei.


5.
Dazu werden die AöR bzw. die nach Umwandlung entstehende GmbH, der neue Gesellschafter und das Land die notwendigen Voraussetzungen schaffen und die erforderlichen Vorbereitungs- und Unterstützungsmaßnahmen rechtzeitig einleiten.


6.
Treten Mitarbeiterinnen, die zum Stichtag bei der AöR beschäftigt waren, zu einem späteren Zeitpunkt wieder in den Dienst des Landes, so werden die Beschäftigungszeiten bei der AöR bzw. der nach Umwandlung entstandenen GmbH, etwaiger Rechtsnachfolger und die beim Land verbrachten als einheitliche Beschäftigungszeit anerkannt, soweit dies rechtlich möglich ist.


7.
Das Land wird zur Sicherstellung der Zusatzversorgung bei der VBL zudem folgendes im Kauf- und Übernahmevertrag vereinbaren:

Die AöR bzw. die durch die Umwandlung entstandene GmbH muss die Bestätigung der VBL einholen, dass

a)
die durch die Umwandlung entstehende GmbH auch nach einem Gesellschafterwechsel zu 100% entweder Beteiligter gemäß der Satzung der VBL werden kann/geworden ist oder dass die Überleitung der Zusatzversicherungen der Mitarbeiterinnen des Betriebes gemäß der Satzung der VBL auf eine von der durch Umwandlung entstandene GmbH genannte Zusatzversorgungseinrichtung möglich ist und

b)
die VBL im Falle einer Beteiligung oder Überleitung nach a), gegenüber dem Land keinen Anspruch auf Zahlung eines Gegenwertes oder eines Teilgegenwertes gemäß der Satzung aufgrund des Wechsels der Trägerschaft an der AöR geltend macht. Ersatzweise genügt die Zahlung oder die Sicherstellung eines Gegenwertes oder des Teilgegenwertes durch die GmbH bzw. den Gesellschafter und die entsprechende Bestätigung durch die VBL.

Es muss für den Fall, dass die nach Umwandlung entstandene GmbH nach dem Gesellschafterwechsel keine Beteiligungsvereinbarung nach der Satzung der VBL abschließt, sondern statt dessen die Voraussetzungen für die Überleitung nach der Satzung der VBL auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, mit der ein Überleitungsabkommen seitens der VBL besteht, schafft diese Zusatzversorgungseinrichtung dem Land gegenüber erklärt haben, dass

aa)
die nach Umwandlung entstandene GmbH bei ihr Mitglied ist

und

bb)
sie das bestehende Überleitungsabkommen mit der VBL hinsichtlich der Mitarbeiterinnen der psychatrium GRUPPE anwendet.


§7 Betriebsräte, Gesamtbetriebsrat

1.
Die derzeitigen Personalräte und der Gesamtpersonalrat der psychatrium GRUPPE stehen den neu gewählten Betriebsräten und dem Gesamtbetriebsrat auf Wunsch bis zum 30.04.2007 als Sachverständige zur Verfügung. Sie sind auf Wunsch dafür freizustellen.

Von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder der ehemaligen Personalräte und Betriebsräte dürfen von Maßnahmen der Berufsbildung innerhalb und außerhalb der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines ehemaligen Mitgliedes des Personalrats bzw. eines Betriebsrats ist diesem in besonderer Weise Gelegenheit zu geben, sich fortzubilden.


2.
Die bei der umgewandelten GmbH gewählten Betriebsräte haben das Recht, während ihrer jeweils ersten Amtszeit unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 BetrVG in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung auf Antrag die vollständige oder teilweise Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes zu erhalten.


3.
Den Betriebsratsmitgliedern wird durch die umgewandelte GmbH auf Antrag die erforderliche Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsmaßnahmen entsprechend den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes gewährt, soweit sie der Betriebsarbeit dienen. Die entsprechenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Die Dauer der Schulung bestimmt sich nach der Erforderlichkeit. Die Parteien sind sich darüber einig, dass während der ersten Wahlperiode des Betriebsrates bis zu 20 Arbeitstage Teilnahme an Schulungs- und Bildungsmaßnahmen als erforderlich angesehen werden, entsprechende weitergehende Regelungen des BetrVG bleiben unberührt.


4.
Die nach der Umwandlung entstandene GmbH ist bereit, interessierten Mitarbeiterinnen zum Zweck der Schulung und des Besuchs von Seminaren zum Betriebsverfassungsgesetz bezahlte Dienstbefreiung nach den Bestimmungen des BetrVG zu gewähren und ihnen die damit verbundenen Kosten von der Hand zu halten bzw. zu erstatten. Soweit das Land bereits derartige Kosten übernommen hat bzw. noch aufgrund durchgeführter Maßnahmen zu zahlen hat, erstattet die nach Umwandlung entstandene GmbH dem Land diese Kosten. Diese Verpflichtung gilt nur für eine Anzahl von Mitarbeiterinnen, die die Anzahl der zukünftigen Betriebsräte/Gesamtbetriebsräte um nicht mehr als 10% übersteigt.


5.
Der Prozess der Veränderung und Umstrukturierung wird auch in Zukunft unter Mitbestimmung der Betriebsräte bzw. der jeweiligen Gesamtvertretung an allen Maßnahmen erfolgen, soweit ihnen ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht oder ein tarifliches Mitbestimmungsrecht zusteht oder aufgrund betrieblicher/dienststelleninterner Vereinbarungen ein solches Recht eingeräumt wird. Soweit sich in diesen Regelungen Veränderungen ergeben, die zu Einschränkungen der Beteiligungsrechte führen oder führen können, wird einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien entschieden, ob diese Regelungen anzuwenden sind. Bis zum Erzielen des Einvernehmens werden die bisher geltenden Regelungen weiterhin angewendet.


6.
Die Betriebsparteien sind sich ferner darüber einig, dass organisatorische Maßnahmen, Umstrukturierungen, Beteiligungen oder Neugründung von Gesellschaften usw. zu keinem betriebsratslosen Betrieb bzw. Dienststelle oder Unternehmen führen sollen. Ergeben sich solche Zeiträume oder Bereiche, bleibt der bestehende Betriebsrat/Gesamtpersonalrat/Gesamtbetriebsrat auch über den evtl. Vollzug der rechtlichen Verselbständigung organisatorischer Einheiten hinaus mit allen Rechten und Pflichten so lange im Amt, bis die neu zu wählenden Personalräte/Betriebsräte konstituiert sind.


§ 8 Schwerbehinderte

Die derzeit im Amt befindlichen Schwerbehindertenvertretungen behalten ihr Mandat unverändert bis zum regulären Ende ihrer Amtszeit, soweit dies rechtlich möglich ist.

Der Übernehmer wird Schwerbehinderten gegenüber keine betriebsbedingten Kündigungen einschließlich Änderungskündigungen aussprechen, es sei denn, dass dieser Regelung Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit widersprächen, gemäß der Vereinbarung der Richtlinien über die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe Schwerbehinderter in der Landesverwaltung vom 10.1.2001 (Amtsbl. Schl.-H. S. 6) sowie SGB IX.


§ 9 Besitzstandssicherung

Die durch diese Mindestregelungen zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten und die zuvor genannten Regelungen bestimmten Rechte können weder einseitig durch den Übernehmer oder etwaige Rechtsnachfolger noch seitens der Gesellschaft/Rechtsnachfolger oder des Landes zu Ungunsten der Betroffenen abgeändert werden.

Anmerkung: Diese Klausel wird gegebenenfalls noch mit der an anderer Stelle zwischen Land und Gesellschafter getroffenen Regelung in Übereinstimmung gebracht.


§ 10 Tendenzschutz und Sozialplanpflicht

Sollte ein Tendenzschutz nach § 118 des Betriebsverfassungsgesetzes eingreifen, werden gleichwohl die Bestimmungen der §§ 111 bis 113 Betriebsverfassungsgesetz angewendet.

Auf die Geltendmachung von Rechten aus § 112 a BetrVG wird unwiderruflich verzichtet, soweit von einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG mindestens 20 Mitarbeiterinnen betroffen sind. Die Voraussetzungen des § 112 a Abs. 2, Satz 2 BetrVG gelten als erfüllt.


§ 11 Regelungen für die Bildung neuer oder Beteiligung an anderen Gesellschaften/Unternehmen durch die Gesellschaft sowie beim Wechsel von Mitarbeiterinnen innerhalb solcher Gesellschaften/Unternehmen

1.
Für den Fall von Neugründungen oder Beteiligungen an anderen Gesellschaften stellen das Land, die AöR und die nach Umwandlung gebildete GmbH sowie ihre Gesellschafter sicher, dass diese Gesellschaften diese Sicherungsregelung anwenden, soweit Mitarbeiterinnen, die unter den Geltungsbereich diese Vertrages fallen, davon mittelbar oder unmittelbar in ihrem Arbeitsverhältnis betroffen sind.


2.
Soweit Mitarbeiterinnen aus Tatbeständen oder Maßnahmen nach dieser Regelung oder während der Bestandszeit der AöR Ansprüche aus gesetzlichen, verwaltungsmäßigen, tariflichen oder sonstigen betrieblichen Vereinbarungen oder Regelungen haben, werden diese auf evtl. neu gegründete Gesellschaften bzw. Beteiligungsgesellschaften übertragen.


3.
Zur Sicherstellung der Rechtsnachfolgerbindung und zur Erfüllung der Pflichten wird durch das Land mit der durch Umwandlung entstehenden GmbH und dem neuen Gesellschafter folgendes im Kauf- und Übernahmevertrag vereinbart:

Die GmbH und ihre Gesellschafter sind verpflichtet, alle in dieser Sicherungsregelung eingegangenen Pflichten für den Fall der ganzen oder teilweisen Übertragung des erworbenen Vermögens oder der Betriebe auf Rechtsnachfolger weiterzuleiten und diese in gleicher Weise zu binden. Für die Erfüllung der Pflichten durch den Rechtsnachfolger steht der Übernehmer auch nach Übertragung als Gesamtschuldner ein.

Anmerkung: Diese Regelung wird gegebenenfalls mit den an anderer Stelle getroffenen Vertragsregelungen harmonisiert.


§12 Beschäftigungssicherung

Da bei den Betriebsparteien Einvernehmen darüber besteht, dass zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit auch weiterhin in allen Bereichen der AöR und künftigen GmbH die grundsätzliche Möglichkeit zu Reorganisationsmaßnahmen bestehen muss, andererseits die Mitarbeiterinnen abgesichert werden sollen, vereinbaren die Betriebsparteien hiermit, künftig etwa notwendig werdende Personalmaßnahmen auf Basis der nachfolgenden Bestimmungen zu vollziehen, die Ausdruck vertrauensvoller Zusammenarbeit und gemeinsam zu tragender Verantwortung sind:


1.
Wegen der bevorstehenden Umwandlung in eine GmbH und dem Gesellschafterwechsel sowie der Maßnahmen gem. § 1 Nr. 2 dieser Regelung werden bis zum 31.12.2008 weder durch die AöR, noch durch die durch Umwandlung entstehende GmbH, insbesondere auch nicht nach dem Gesellschafterwechsel, Beendigungskündigungen ausgesprochen.


2.
Betriebsbedingte Beendigungskündigungen aus anderen Gründen gegenüber dem in § 1 benannten Mitarbeiterkreis können bis zum 31.12.2008 lediglich mit Zustimmung der beteiligten Personalräte bzw. Betriebsräte ausgesprochen werden. Die Regelungen nach dem Dezentralisierungstarifvertrag werden davon nicht berührt.


3.
Betriebsbedingte Änderungskündigungen dürfen bei der AöR oder der durch Umwandlung entstandenen GmbH bis zum 31.12.2008 gegenüber dem in § 1 definierten Personenkreis nur mit Zustimmung der Personalräte bzw. Betriebsräte ausgesprochen werden.


4.
Für den Fall der Insolvenz der AöR bzw. der durch Umwandlung entstandenen GmbH garantiert das Land, dass zugunsten der von in diesem Zusammenhang betroffenen Mitarbeiterinnen, die unter diese Regelung fallen, ein angemessener Sozialplan abgeschlossen wird und ausgezahlt werden kann. Das bedeutet insbesondere auch, dass das Land in die sich aus einem solchen Sozialplan ergebenden Zahlungsverpflichtungen eintritt, soweit die in Insolvenz befindliche GmbH hierzu nicht in der Lage ist. Die etwaige Eintrittspflicht des Landes besteht unmittelbar nach dem Abschluss eines entsprechenden Sozialplans.


§ 13 Schlussbestimmungen

1.
Regelungen in Gesetzen, Tarifverträgen, Dienst-/Betriebsregelungen, Arbeitsverträgen, sonstigen Regelungen oder in der bisher geübten dienststelleninternen oder betrieblichen Praxis, sofern sie günstiger sind als die vorstehende Regelung, bleiben unberührt.


2.
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Regelung unwirksam sind, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Fall verpflichten sich die Betriebsparteien, eine Regelung zu treffen, die dem Sinn und Zweck des jeweils gemeinten soweit wie möglich entspricht und rechtlich zulässig ist.


3.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Regelung über die Aufhebung der Schriftform.


4.
Diese Regelung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet mit Ablauf des 31.12.2014, ohne dass die in ihr enthaltenen Regelungen nach Ablauf der Laufzeit nachwirken.


5.
Diese Regelung wird Bestandteil des Kauf- und Übernahmevertrages, der mit dem künftigen Gesellschafter der nach der Umwandlung der AöR entstehenden GmbH geschlossen wird, wobei sicher gestellt wird, dass diese Regelung insoweit nicht durch die Vertragsparteien geändert werden kann.


Kommentare, Fragen, Antworten

Allgemein

Im Vergleich zu anderen Sicherungsverträgen: Ist dieser hier eher günstig oder schlecht? Gibt es beachtenswerte Besonderheiten?

Zu § 2 Fortgeltung der arbeitsrechtlichen Vereinbarungen

Absatz 3: Liegt der Kaufvertrag der MitarbeiterInnen-Vertretung vor?

Zu § 9 Besitzstandssicherung

Wie wurde diese Klausel "in Übereinstimmung gebracht"?

Zu § 11 Regelungen ...

Absatz 3: Was wurde schließlich wie "harmonisiert"?

Zu § 13 Schlussbestimmungen

Absatz 4: Was passiert ab 31.12.2014 mit der Altersversorgung etc.?

Siehe auch

Persönliche Werkzeuge