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Aus PrivatisierungsWiki
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Bundesregierung definiert 'Zwangsarbeit'
Am 1.Oktober 2007 hat die Bundesregierung eine Richtlinie über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto während der Nazi-Zeit erlassen.
Die Richtlinie behauptet in ihrem Titel, dass Menschen in den Ghettos «in einem beschäftigungsähnlichen Verhältnis gearbeitet haben». Tatsächlich bedeutete «Arbeitsunfähigkeit» für viele, in die Tötungslager verschleppt zu werden. Die Menschen lebten in den Ghettos unter furchtbaren Umständen und schwebten zwischen Leben und Tod.
Durch die Richtlinie erhalten jetzt alte Jüdinnen und Juden die Möglichkeit, zum "Ausgleich" der entgangenen Rentenleistungszeit während ihrer Gefangenschaft in den Ghettos 2.000 € zu erhalten - ohne Rechtsanspruch. Aber indem sie dieses Geld beantragen, erklären sie, dass ihre Arbeit im Ghetto keine Zwangsarbeit war. Dagegen hat die «Bundesassoziation der Opfer des Holocaust - jüdischer Immigranten aus dem ehemals sowjetischen Raum» öffentlichen Protest eingelegt.
Näheres siehe Jüdische Zeitung vom Februar 2008.
Jahressteuergesetz 2007 und Gemeinnützigkeitsrecht
In ihrem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) scheint die Bundesregierung einen Angriff auf gemeinnützige Krankenhäuser zu planen. Es heißt dort zu Zu Nummer 7 (§ 67):
Es handelt sich um Folgeänderungen auf Grund der Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems im Krankenhaussektor (DRG-Vergütungssystem). Die geltende Fassung der Vorschrift bietet spätestens seit dem 1. Januar 2005 keine Grundlage mehr für die Steuerbegünstigung von Krankenhäusern, weil die enthaltenen Verweisungen ins Leere gehen.
Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen vom August 2006 schlägt in dieselbe Kerbe. Dort heißt es:
Nimmt man die steuerliche Privilegierung des Gesundheitswesens hinzu, so ergeben sich erhebliche Summen zum einen aus der Gemeinnützigkeit von Krankenhäusern und zum anderen durch die Umsatz - und Gewerbesteuerfreiheit ärztlicher Leistungen. ... Alle diese Steuerbefreiungen werden überwiegend sozialpolitisch begründet. Soweit Krankenhausträger hierbei unterschiedlich behandelt werden, weil gemeinnützige Krankenhäuser von der Körperschaftsteuer befreit sind (§§ 51 bis 68 AO, §5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), liegt darin eine weitere Vergünstigung.
Dass von Privilegierung und Vergünstigungen gesprochen wird, bedeutet: man setzt die steuerliche Behandlung profitorientierter Unternehmen als Maßstab für gemeinnützige Organisationen an. Diese ideologische Verabsolutierung von Maßstäben, die bisher speziell für profitorientiertes Wirtschaften galten, geht noch weiter:
Insbesondere besteht [bei geförderten Organisationen] die Gefahr, dass im Schutze steuerlicher Vergünstigungen zu wenig auf Kosten geachtet wird. Außerdem werden nicht privilegierte potentielle Anbieter von einem Eintritt in den Markt abgehalten.
Das "Gutachten" spricht Gesundheitsdienstleistungen generell die Fähigkeit zur Gemeinnützigkeit ab:
Eine Reform der Abgabenordnung sollte insbesondere ...
klarstellen, dass steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke – entsprechend dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 AO – eine selbstlose Förderung der Allgemeinheit erfordern.
Voraussetzung hierfür sollte sein, dass die Allgemeinheit und nicht nur ein fest abgeschlossener Kreis von Personen einen bedeutsamen externen Nutzen aus der Tätigkeit der Körperschaft zieht, dass die prägende Tätigkeit der Körperschaft nicht mit einem Nutzenausschluss verbunden ist und keine Leistungen erbracht werden, die ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ebenfalls erbringen könnte.
Es handelt sich um eine Argumentationsfigur, die auch in den Diskussionen um die EU-Dienstleistungsrichtlinie angewandt wurde. Danach sind alle Dienstleistungen, die privatisiert wurden, eben deshalb, weil sie privatisiert wurden, nicht mehr gemeinnützig erbringbar. Zusätzlich wird ein irrealer Begriff der "Allgemeinheit" konstruiert: aufgrund der allgemeinen Arbeitsteilung in hoch industrialisierten Gesellschaften gilt ziemlich jede Art der Dienstleistung am Menschen einem fest abgeschlossenen Kreis von Personen.
Siehe auch
- Klage von Asklepios gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
- Lutz Helmig (Helios) schlägt Verzicht auf Gemeinnützigkeit für Gesundheitsdienste vor
- Gemeinnützigkeit und Privatisierung
ÖPP-Beschleunigungsgesetz
Siehe ÖPP: ÖPP-Beschleunigungsgesetz.
Transplantationsgesetz
Das Transplantationsgesetz (TPG) regelt seit 1997 in der Bundesrepublik Deutschland die Zulässigkeit von Organspenden, sowohl beim Lebenden als auch beim Verstorbenen. (Wikipedia)
Im Oktober 2007 wurden in Schleswig-Holstein Vorwürfe laut, nach denen KassenpatientInnen bei Organtransplantationen gegenüber PrivatpatientInnen benachteiligt würden.
So stellte der SPD-Bundestagsabgeordnete Wolfgang Wodarg u.a. fest, dass 2005 PrivatpatientInnen über 20% der gespendeten Herzen und Lungen erhielten, PrivatpatientInnen jedoch nur 10% der Bevölkerung ausmachten. Das Bundesgesundheitsministerium konterte, Wodarg zähle als PrivatpatientInnen Berufssoldaten, Beamte und privat behandelte Ausländer mit. (Schleswig-Holstein am Sonntag 28.10.07) -- [Hinweis: Beamte und Soldaten machen ca. 3% der Bevölkerung aus; zählt man reiche AusländerInnen mit, muss man auch arme mitzählen, wodurch die Schieflage in der Organverteilung ziemlich drastisch würde.]
Die schleswig-holsteinische Gesundheitsministerin Gitta Trauernicht (SPD) sagte nach Prüfung von Unterlagen des Landes, sie habe Hinweise, dass Kassenpatienten auf den Organwartelisten unterrepräsentiert seien. Dies liege jedoch nicht an der zentralen Organvermittlungsstelle Eurotransplant. Als möglichen Grund der Benachteiligung nannte Trauernicht u.a. einen schlechteren Zugang von Kassenpatienten zu Spezialisten. (Schleswig-Holsteinische Landeszeitung 29.10.07)
Dr. Heiner Garg, stellvertretender Fraktionsvorsitzender der FDP im Schleswig-Holsteinischen Landtag, sieht eine Wurzel des Problems im Transplantationsgesetz (in: SHZ 8.11.07):
Nach dem Transplantationsgesetz haben die Transplantationszentren ein Implantationsmonopol. Gleichzeitig entscheiden die Zentren über die Aufnahme - oder Nichtaufnahme von Patienten auf die Warteliste - und üben damit eine verteilende Funktion aus. Eurotransplant, eine privatrechtliche Stiftung niederländischen Rechts, hat das Vermittlungsmonopol für Spenderorgane und ist gleichzeitig einer staatlichen Aufsicht so gut wie entzogen. Die Deutsche Stiftung Organtransplantation koordiniert exklusiv bundesweit die Organentnahmen. Ein nichtrechtsfähiger Verein, die Bundesärztekammer, dessen Mitglieder lediglich die Repräsentanten einer Selbstverwaltung sind, erhält die Aufgabe zugewiesen, den Stand der Kenntnisse der medizinischen Wissenschaft festzustellen. Darüber hinaus stellt sie die Regeln zur Aufnahme in die Warteliste und zur Organvermittlung auf. Das Gesetz selbst enthält nur die vage Vorgabe, dass Entscheidungen "insbesondere nach Erfolgsaussicht und Dringlichkeit" zu treffen sind. Gegen wen, gegen was und wo soll zum Beispiel ein nicht in die Warteliste aufgenommener oder ein übergangener Patient einen Anspruch durchsetzen können? Das Transplantationsgesetz gibt hierauf keine Antwort. Es wird deutlich, dass das Gesetz zentrale Probleme schlicht ausblendet und die Festschreibung elementarer Entscheidungskriterien an Dritte überträgt, deren demokratische Legitimation zweifelhaft bzw. gar nicht vorhanden ist.
Eurotransplant bestreitet laut Geschäftsbericht 2007 den weitaus größten Anteil seines Budgets aus Gebühreneinnahmen. Wie Leute dort auf entscheidende Posten gelangen und in welchen wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnissen diese Leute stehen, ist der Homepage von Eurotransplant nicht zu entnehmen.
Siehe auch
- Transplantationsgesetz (TPG) im Wortlaut
- Richtlinien der Bundesärztekammer zur Organtransplantation
- Deutsches Ärzteblatt 12.5.06: Organspenden: Stiftung in der Kritik
- Handbuch der Intensivpflege 1998 - Roberto Rotondo: Kritik am Hirntodkonzept
- Diskussionen der Päpstlichen Akademie der Wissenschaften 2005 zum Hirntod
(bei der John Paul II Doctors Association of New Zealand - englisch) - KAO - Initiative von Eltern, die ihre verunglückten Kinder zur Organspende freigegeben haben
- Schleswig-Holstein April 2008: Laut Gutachten keine Bevorzugung von PrivatpatientInnen bei Organspenden
Ambulante Leistungen von Krankenhäusern
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) am 1. April 2007 ist es Krankenhäusern erleichtert worden, ambulante Dienste anzubieten. Zu diesem Zweck wurde § 116b Sozialgesetzbuch V geändert.
Alte Fassung:
(2) Die Krankenkassen, die Landesverbände der Krankenkassen oder die Verbände der Ersatzkassen können mit zugelassenen Krankenhäusern Verträge über die ambulante Erbringung hochspezialisierter Leistungen sowie zur Behandlung seltener Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen schließen, sofern diese Leistungen und diese Behandlung in dem Katalog nach Absatz 3 enthalten sind. In den Verträgen ist das Nähere über die Durchführung der Versorgung, insbesondere der Nachweis der Einhaltung der sächlichen und personellen Anforderungen an die ambulante Leistungserbringung des Krankenhauses, zu regeln.
Neue Fassung:
(2) Ein zugelassenes Krankenhaus ist zur ambulanten Behandlung der in dem Katalog nach Absatz 3 und 4 genannten hochspezialisierten Leistungen, seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen berechtigt, wenn und soweit es im Rahmen der Krankenhausplanung des Landes auf Antrag des Krankenhausträgers unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation dazu bestimmt worden ist. Eine Bestimmung darf nicht erfolgen, wenn und soweit das Krankenhaus nicht geeignet ist. Eine einvernehmliche Bestimmung mit den an der Krankenhausplanung unmittelbar Beteiligten ist anzustreben.
Damit wurde die Entscheidungsmacht darüber, inwieweit ein Krankenhaus ambulante Dienste anbieten kann, von den Krankenkassen weg auf die Krankenhausplanung des Landes verschoben.
Im Deutschen Ärzteblatt vom 7.12.07 heißt es dazu:
Zuvor mussten die Krankenhäuser einen eigenen Vertrag mit den Krankenkassen abschließen, um die Leistungen abrechnen zu dürfen. Die Kassen eröffneten den neuen Versorgungsstrang jedoch nur sehr selten. Einerseits konnten sie keine Versorgungslücken ausmachen, andererseits fürchteten sie höhere Ausgaben, weil sie den Kliniken die Leistungen außerhalb derer Budgets vergüten müssen.
Auf Druck der Krankenkassen machte es der Gemeinsame Bundesausschuss Ende September 2007 durch eine "Mindesmengenregelung" Krankenhäusern schwerer, ambulante Dienste anzubieten. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat dagegen Protest eingelegt.
Im November 2007 erlaubte das Gesundheitsministerium von Schleswig-Holstein Krankenhäusern, ambulante Leistungen anzubieten - und zwar unabhängig von der Bedarfsplanung und ohne Regelleistungsbeschränkungen vorzusehen. (Siehe obigen Artikel im Ärzteblatt).
Zugespitzt formuliert wurde in der Frage ambulanter Krankenhausleistungen der Schwerpunkt vom Ökonomischen (den Krankenkassen geht es um ihre Finanzen) ins Politische verlagert: es hängt vom politischen Einfluss der Krankenhäuser auf die Krankenhausplanung des Landes ab, inwieweit sie mit ambulanten Diensten - entgegen den Interessen insbesondere von niedergelassenen FachärztInnen - neue Geschäftsfelder auftun können.
Siehe auch
- Klinikarzt 2006; 35: XVI-XX: Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs - Ausweitung der ambulanten Tätigkeiten von Krankenhäusern bei hoch spezialisierten Leistungen
- Bundesverband für Ambulantes Operieren e.V. 1.9.05: Umsetzung § 116 b SGB V: Die Krankenkassen sehen gesetzlichen Änderungsbedarf
- G-BA: Beschlüsse des Unterausschusses "Ambulante Behandlung im Krankenhaus"
- Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Änderung der Richtlinie "Ambulante Behandlung im Krankenhaus gem. § 116b SGB V" - Einführung von Mindestmengen, 16.8.07
- Bundestags-Drucksache 16/10084 vom 5.8.08: Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage aus der FTP-Fraktion zu Problemen bei der Umsetzung der Gesundheitsreform(GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz)

