Europäische Verfassung
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Europäische Verfassung
Die EU-Verfassung sollte am 1. November 2006 in Kraft treten.
Am 12. Mai 2005 stimmte der Deutsche Bundestag über ihre Ratifizierung für die Bundesrepublik Deutschland ab. Für die EU-Verfassung stimmten in namentlicher Abstimmung 569 Abgeordnete. Dagegen stimmten 23 ParlamentarierInnen und zwei enthielten sich. (Tagesschau 13.5.05)
Trotz dieses Abstimmungsergebnisses konnte der Verfassungsvertrag in Deutschland nicht ratifiziert werden, da das Bundesverfassungsgericht nicht über die Grundgesetzwidrigkeit des Vertrages entscheiden wollte und der Bundespräsident, Köhler, den Verfassungsvertrag nicht ohne eine solche Entscheidung unterschreiben wollte. Seine Unterschrift wäre zur Ratifizierung des Verfassungsvertrags nötig gewesen. (Neue Solidarität 46/2006)
Um in Kraft zu treten, müssen alle EU-Staaten die Verfassung annehmen.
In Volksabstimmungen stimmte in Spanien und Luxemburg die Mehrheit der Abstimmungsberechtigten für die EU-Verfassung, in Frankreich und den Niederlanden stimmte die Mehrheit dagegen. Acht EU-Staaten hatten nach den Ablehnungen in Frankreich und den Niederlanden den Ratifizierungsprozess verschoben. In Tschechien, Dänemark, Irland, Polen, Portugal und Großbritannien wurden die Volksabstimmungen verschoben oder ist eine Verschiebung zu erwarten, in Finnland und Schweden wurden die parlamentarischen Verfahren gestoppt. (Die Zeit Juli 2005)
Die Verfassungsbefürworter, allen voran die deutsche Bundesregierung, verweisen darauf, dass bereits 18 Mitgliedsländer dem Verfassungsvertrag zugestimmt hätten. Davon waren jedoch 16 reine Parlamentsentscheidungen, so wie in Deutschland auch. Und die zwei positiven Referenden in Luxemburg und Spanien waren auch kein Grund zum Jubel. Die Spanier hatten bereits Anfang 2005 abgestimmt. Gerade einmal 42 Prozent der Bevölkerung machten ihr Kreuzchen. Es war die niedrigste Beteiligung an einer Wahl seit dem Ende der Franco-Diktatur. In Luxemburg fand das Referendum einen Monat nach denen in Frankreich und den Niederlanden statt, denn den Sieg der Verfassungsbefürworter im reichsten EU-Land schätzten alle als sicher ein. Aber das Resultat fiel weit hinter die Erwartungen zurück. Sogar in dem traditionell europa-freundlichen Land stimmten mehr als 43 Prozent gegen den Verfassungsvertrag, vor allem die Arbeiter in den Industriegebieten im südlichen Teil des Großherzogtums.
Die EU-Verfassung ist in zwei Bereiche gegliedert: in den eigentlichen Verfassungstext und in „Erläuterungen“ des EU-Verfassungskonvents. Diese „Erläuterungen“ schränken u.a. das Streikrecht und das Recht auf soziale Sicherheit ein, die in Teil II der EU-Verfassung – der „Charta der Grundrechte der Union“ – niedergelegt sind.
In Artikel II-112 Absatz 7 der EU-Verfassung heißt es zur Bedeutung der „Erläuterungen“ des EU-Verfassungskonvents: Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung der Charta verfasst wurden, sind von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen.
In der Präambel der „Charta der Grundrechte der Union“ wird wiederholt: die Auslegung der Charta durch die Gerichte der Union und der Mitgliedstaaten [erfolgt] unter gebührender Berücksichtigung der Erläuterungen, die unter der Leitung des Präsidiums des Konvents zur Ausarbeitung der Charta formuliert und unter der Verantwortung des Präsidiums des Europäischen Konvents aktualisiert wurden.
Soziale Sicherheit
Artikel II-94, Absatz 1 der EU-Verfassung besagt:
Die Union anerkennt und respektiert das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Dienstleistungen, die einen Schutz in Fällen von Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfällen, Abhängigkeit oder Alter gewährleisten, ebenso im Fall eines Verlusts eines Arbeitsplatzes, nach den Regeln des Unionsrechts und der Gesetzgebung und den nationalen Praktiken.
Die „Erläuterung“ zu diesem Artikel besagt:
Durch den Hinweis auf die sozialen Dienste sollen die Fälle erfasst werden, in denen derartige Dienste eingerichtet wurden, um bestimmte Leistungen sicherzustellen; dies bedeutet aber keineswegs, dass solche Dienste eingerichtet werden müssen, wo sie nicht bestehen.
Streikrecht
Artikel II-88 der Verfassung besagt:
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgerberinnen und Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen haben nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepfogenheiten das Recht, Tarifverträge auf geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonfikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen.
In den “Erläuterungen” des EU-Verfassungskonvents wird dieser Artikel auf eine komplizierte Weise ausgehöhlt. Die attac EU-AG schreibt dazu:
Zunächst einmal wird festgehalten, dass sich dieser Artikel „auf Artikel 6 der Sozialcharta sowie der sozialen Gemeinschaftscharta der Arbeitnehmer (Nummern 12 bis 14“ stützt. Die Erläuterung hält fest, dass „Das Recht auf kollektive Maßnahmen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als einer der Bestandteile des gewerkschaftlichen Vereinigungsrechts anerkannt „ wurde. Doch dann ist Schluss mit lustig. Die Erläuterung weiter: „Was die geeigneten Ebene betrifft, auf denen Tarifverhandlungen stattfinden können, so wird auf die Erläuterung zum vorhergehenden Artikel verwiesen.“ Dort liest man aber als Kommentar zum „Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen“, einem der bedeutenden sozialen Rechte des Verfassungsvertrages, wenn es nach den einstigen SPDKonventsmitgliedern geht: „Die Bezugnahme auf die geeigneten Ebenen verweist auf die nach Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Ebenen, was die europäische Ebene einschließen kann, wenn dies die Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene vorsehen.“ So weit, so verwirrend. Und: „Die Union verfügt diesbezüglich über einen beachtlichen Besitzstand: Artikel III-211 und III-212 der Verfassung ...“. Hiermit schließt sich der Kreis. Doch halt über einen kleinen Unweg. In Artikel III-211 des EU-Verfassungsvertrages geht es um den Dialog der „Sozialpartner auf Unionsebene“ und die Maßnahmen der Kommission diesen „zu erleichtern“. In Artikel III-212 ist in Absatz 1 festgehalten: „Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Unionsebene kann, falls sie es wünschen, zur Herstellung vertraglicher Beziehungen, einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen führen.“ Und in Absatz 2 ist ausdrücklich festgehalten: „Die Durchführung der auf Unionsebene geschlossenen Vereinbarungen erfolgt entweder nach den jeweiligen Verfahren und Gepflogenheiten der Sozialpartner und der Mitgliedstaaten oder, in den durch Artikel III-210 erfassten Bereichen, auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien durch Europäische Verordnungen oder Beschlüsse, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission erlassen werden. Das Europäische Parlament wird unterrichtet.“ Jetzt erst schließt sich der Kreis komplett. Jetzt erst sind wir wieder am Anfang, denn im Artikel III-210, auf den Bezug genommen wird, ist der alte Wortlaut des Artikels 137 EGV aufgenommen worden. In Absatz 6 des „neuen“ Artikels ist zu lesen: „Dieser Artikel gilt nicht für das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht und das Aussperrungsrecht.“ Doch damit nicht genug: In den Erläuterungen zu Artikel 28 (II-88 des Verfassungsvertrages „Recht auf Kollektivhandlungen und Kollektivmaßnahmen“) wird betont: „Die Modalitäten und Grenzen für die Durchführung von Kollektivmaßnahmen, darunter auch Streiks, werden durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften und Gepfogenheiten geregelt; dies gilt auch für die Frage, ob diese Maßnahmen in mehreren Mitgliedstaaten parallel durchgeführt werden können.“ Es bleibt alles beim Alten, was das Streikrecht angeht. Es existiert in grenzüberschreitender Weise schlicht nicht in der EU. Und folgt man beispielsweise dem einstigen Konventspräsidenten Giscard d‘Estaing, der deklamierte: Der Vertrag würde für die nächsten 50 Jahre die Zukunft Europas bestimmen, ist auch klar: So wird man auch die nächsten 50 Jahre kein EU-weites Streikrecht haben.
Quellen
- 7. Newsletter der attac EU-AG (PDF)
- Eine Darstellung für den Bürger, Koordinationsbüro der Kampagne gegen die EU-Verfassung
Siehe auch
- attac EU-AG
- Europäischer Konvent
- Seite der Bundesregierung zur EU-Verfassung
- Seite der CAP (Bertelsmann-Stiftung) zum Ratifizierungsprozess der EU-Verfassung
- Carola Fischbach-Pyttel, Generalsekretärin des Europäischen Gewerkschaftsverbands für den öffentlichen Dienst (EGÖD), zur EU-Verfassung
- EU-Verfassung im Wortlaut – ohne „Erläuterungen“
- „Erläuterungen“ zur EU-Verfassung (PDF)
Amtsblatt der Europäischen Union C 310/420, 16.12.04 - Bertelsmann und EuropaDer Geist der Gesetze. Ein kurzer Blick in die EU-Verfassung.
Reinhard Jellen 19.05. 05 in Telepolis - Zwei zu Eins gegen die EU-Verfassung
Ralf Streck 02.06. 05 in Telepolis - Website von Mehr Demokratie e.V. zur EU
- Stellungnahme von Luxemburger Eisenbahn-Gewerkschaftsmilitanten 4.7.05
- Hintergründe zur Ablehnung der EU-Verfassung in den Niederlanden
LabourNet 16.6.05 - Gespräch mit einer Mitbegründerin der französischen Erwerbslosenorganisation AC! über die Ablehnung der EU-Verfassung in Frankreich
Junge Welt 4.6.05 - Konvent der ATTACs Europas und ein 3-Stufen-Plan für die EU
Pläne von ATTAC für eine demokratische Neugründung Europas, Juni 2005 - Europäisches Sozialforum (FSE-ESF)
- Europäischer Gewerkschaftsbund (EGB) fördert EU-Verfassung
Neues Deutschland 31.3.06 - Die EU-Verfassung: Ein demokratisches Paradestück?
Die deutsche EU-Ratspräsidentschaft will die gescheiterte und weiterhin unbeliebte EU-Verfassung wieder in die Gänge kriegen. Telepolis 16.1.07 - Video: Vortrag zum Thema "Was würde die EU-Verfassung für jeden einzelnen bedeuten?" von Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider in Salzburg, März 2007
EU-Grundlagenvertrag
Auf einer dreitägigen Konferenz in Brüssel haben Ende Juni 2007 die Staats- und RegierungschefInnen der Europäischen Union entschieden, das gescheiterte Vorhaben einer EU-Verfassung in ein Erfolg versprechendes Vorhaben eines EU-"Grundlagenvertrages" umzumünzen.
Dieser Vertrag soll, so die Informationsstelle Militarisierung e.V. 23.6.07
nach den Vorgaben des EU-Gipfels von Brüssel ... von einer "Regierungskonferenz" konkret ausgearbeitet werden. ... Diese "Regierungskonferenz" setzt sich aus "Experten" der Regierungen der Mitgliedsstaaten zusammen. Einzelstaatliche Parlamente und das Europäische Parlament sind am weiteren Verfahren explizit nicht beteiligt. Am Ende der Regierungskonferenz soll ein Beschluss der EU-Regierungschefs am Herbst während der portugiesischen Ratspräsidentschaft stehen. Nach diesem erneuten EU-Gipfel soll dieser EU-Vertrag von den 27 EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden, spätestens jedoch zu [den] Europawahlen 2009. Dabei ist von den EU-Regierungen beabsichtigt - wenn irgend möglich - Referenden (also Abstimmungen und Beteiligungen der Bevölkerungen) zu vermeiden.
Inhaltlich wird die EU-Verfassung weitgehend übernommen. Die Ausrichtung der EU auf Neoliberalismus - "dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet" (Art. 177) - und Aufrüstung - "die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern" (Art. 41, 3) - werden im geplanten Vertrag beibehalten. Ein grenzüberschreitendes Streikrecht in der EU wird es auch weiterhin nicht geben. (Informationsstelle Militarisierung e.V. 23.6.07)
Grundrechtecharta
Die Grundrechtecharta wurde aus dem Vertrag herausgenommen und dafür ein Verweis eingefügt, der sie in allen Staaten außer Großbritannien für bindend erklärt.
In [der Grundrechtecharta] ... stehen so schöne Dinge wie etwa das »Recht auf Bildung«, »Gleichheit von Frauen und Männern«, »Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen«, »Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit« sowie »Gesundheitsschutz«. Vor allem die Gewerkschaften erhofften sich davon eine Korrektur der neoliberalen Politik der EU. Doch die Bedeutung der Charta wurde über die Jahre Schritt für Schritt eingeschränkt. So wurde etwa klargestellt, daß »sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten in keiner Weise erweitert«. Jetzt soll sie ganz aus dem zukünftigen Vertragstext herausfallen. Lediglich verwiesen werden soll noch auf sie.
Die sogenannte "Grundrechtscharta" birgt für natürliche Personen (im Gegensatz zu juristischen) gegenüber dem derzeitigen Grundrechtsschutz fast aller europäischen Staaten deutliche Verschlechterungen. Im einzigen Land, in dem die "Grundrechtscharta" zumindest theoretisch Verbesserungen hätte bringen können, in Großbritannien (wo es keine geschriebene Verfassung gibt), soll sie aber nicht gelten.
Unterschiede zum Grundgesetz
Nach Telepolis 28.3.07 unterscheidet sich die EU-Verfassung bzw. der EU-Grundlagenvertrag u.a. in folgenden Punkten vom Grundgesetz:
- Geistiges Eigentum wird absolut gesetzt und hat keine Sozialbindung (Art. II-77 Abs. 2)
- Aufrüstungsgebot anstelle des Verbots von Angriffskriegen (Art. I-41)
- Aufgabe des Prinzips parlamentarischer Repräsentation (Europäischer Rat, Ministerrat und Europäischen Kommission sind nicht gewählt)
- schwächere parlamentarische Kontrolle (Art. I-46 vs. GG Art. 23)
- Festlegung der Wirtschaft auf Neoliberalismus (Art. III-145)
- keine Volkssouveränität in Haushaltsfragen (die EU-Kommission soll bei für zu hoch befundenen Haushaltsdefiziten geheim zu haltende "Empfehlungen" geben)
- fehlendes Sozialstaatsprinzip
- fehlende Gewaltenteilung (Art. I-19 Abs. 2 Satz 2, Art. I-23 Abs. 1 Satz 1)
Siehe auch
- Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein: Der EU-Verfassungsvertrag – eine erste Bilanz (2004)
- Telepolis 23.6.07: Ein hässlicher Vertrag
- Handelsblatt 23.6.07
- EU-Mitteilungen und Dokumente zum Gipfel Ende Juni 2007
- Neues Deutschland 22.10.07: Bürgermitentscheidung nur auf dem Papier. EU-Regierungen gegen Volksabstimmungen über Reformvertrag
- Interview vom 22.10.07 beim Friedenspolitischen Ratschlag: "Die EU hat diese Besessenheit kritiklos mitgemacht"
- Video über Auseinandersetzungen zum Lissabon-Vertrag im EU-Parlament
Ein britischer Abgeordneter vergleicht die Situation mit dem deutschen Ermächtigungsgesetz 1933.

