Elektronische Patientenakte und Fallakte

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Mai 2006

Die Klinikketten Asklepios, Rhön und Sana entwickeln seit Januar 2006 zusammen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und dem Fraunhofer-Institut ISST eine elektronische Fallakte. Das Projekt wurde im März 2006 der Öffentlichkeit auf der Computermesse CeBIT in Hannover vorgestellt und soll ab April 2006 in erste praktische Anwendungen münden. Asklepios, Rhön, Sana und die DKG bilden den „Lenkungskreis“ des Projektes. Dem Projekt wurde ein „Beirat“ aus öffentlichen und kirchlichen Trägern zugestellt.

Die Fallakte enhält fallbezogene Daten. Dazu zählen:

  • Basisdaten wie Name, Versicherungsnummer, Vorerkrankungen
  • Vorgeschichte der Erkrankung, ggf. auch Erkrankungen in der Familie
  • Untersuchungsdaten, z.B. Labordaten und Röngenbilder
  • Befunde und Diagnosen
  • Dokumentation der durchgeführten Behandlungen und Pflege


Inhaltsverzeichnis

Elektronische Gesundheitskarte und Patientenakte

Innerhalb des im Rahmen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) geplanten Datennetzes bildet die Fallakte eine Art Ausschnitt vertiefender Informationen.

Bei der eGK sollen Krankenhäuser, Arztpraxen, Apotheken, Versicherungen und die PatientInnen selber Datenzugang erhalten. Zunächst enthält die eGK nur Daten, wie die bisherigen Karten auch: Name, Versicherungsstatus etc. Auf freiwilliger Basis können auf der Karte Informationen für die Notfallversorgung, Organspendenerklärungen, Patientenverfügungen und mehr gespeichert werden bzw. Verweise auf solche Informationen. Die eGK soll als Schlüssel für den Abruf von Daten fungieren, die in einer elektronischen Patientenakte (ePA) gespeichert werden. Die ePA enthält u.a. die Krankengeschichte, Laborbefunde, Operationsberichte und Röntgenbilder.
Bei der eGK ist der Datenabruf an die materielle Präsenz der Karte gebunden: Damit die sensiblen Patientendaten abgerufen werden können, müssen sowohl Patient als auch Arzt oder Apotheker ihre jeweiligen Karten in ein Kartenlesegerät stecken . (gesundheit.de 3.5.05)

Der Patient ermöglicht mit Hilfe seiner elektronischen Gesundheitskarte Zugriff zu den gespeicherten Daten. Leistungserbringer, wie zum Beispiel Ärzte und Apotheker, müssen sich bei Zugriff auf die elektronische Gesundheitskarte mit ihrem elektronischen Heilberufsausweis (HBA) identifizieren.
Ohne diese Legitimation ist es nicht möglich, medizinische Daten der Gesundheitskarte zu lesen oder elektronische Rezepte und medizinische Daten der freiwilligen Anwendungen, zum Beispiel Notfalldaten, zu speichern. Jeder Zugriff wird protokolliert.
(Info des Bundesministeriums für Gesundheit, gelesen 15.5.06)


Siehe auch

Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung

Anders als die ePA steht die Fallakte unter der Hoheit der Ärzte . ... Wie Jan Neuhaus vom Fraunhofer ISST in Dortmund erläuterte, ist nicht daran gedacht, für die Fallakte einen weiteren zentralen Speicherort zu kreieren. Stattdessen bleiben die Dokumente da, wo sie erzeugt werden, also in der Klinik oder beim niedergelassenen Arzt. Sie werden dort speziell markiert, so daß Kollegen, die denselben Patienten im Rahmen eines IV [integrierte Versorgung] -Vertrags oder eines DMP [Desease Management Programm] behandeln, darauf zugreifen können.
Im Unterschied zur elektronischen Patientenakte gibt der Patient bei der Fallakte einmalig am Anfang seine Zustimmung zur elektronischen Datenverarbeitung und kann dann auch Zugriffsrechte setzen. Ist das geschehen, können Ärzte im Versorgungsnetz mit den Dokumenten arbeiten, und zwar auch dann, wenn der Patient gerade nicht da ist.
(Asklepios Info 19.4.06)

Aus den mir im Internet zugänglichen Unterlagen war nicht ersichtlich, ob das Projekt „Fallakte“ von DatenschutzexpertInnen begleitet wird und wozu genau PatientInnen ihre Zustimmung erteilen müssen bzw. nicht erteilen sollen müssen.

Im DocCheck Newsletter 06.16 heißt, es die Fallakte löse „Probleme“ der ePA, weil der Patient nicht einzelne Dokumente verbergen könne. Die Einwilligung der PatientInnen bezieht sich auf noch nicht erstellte Dokumente und noch nicht vorhandene Informationen, wenn sie, wie es dort heißt, „einmalig“ gegeben wird.

In einem Vortrag von Jan Neuhaus vom 11.3.06 heißt es, allen Krankenhäusern und allen Herstellern von Primärsystemen solle ein kostenloser Zugang ermöglicht werden. Weiter heißt es in dem Vortrag:

Patienten entscheiden, ob digitale Fallakten verwendet werden dürfen
  • auf Basis eines dem Patienten verständlichen Zweckes
  • für den Patienten explizit genannte, in die Behandlung eingebundene Berechtigte
  • mit der Möglichkeit zur Erteilung weiterer Berechtigungen bei Bedarf (z.B. Unfall)
... Jeder Arzt kann auf alle relevanten Dokumente zugreifen und diese nutzen und [dem Patienten] erklären.

Aus einem Vortrag von Dr. Jörg Caumanns vom Fraunhofer ISST vom 11.3.06 geht hervor, dass die Erteilung der Berechtigungen für den Datenzugang möglicherweise organisationsgebunden stattfindet. Danach geben die mit einem Fall beschäftigten Krankenhausträger oder Behandlungs-Netzwerke oder eine dafür zuständige zentrale Stelle Berechtigungen für den Datenzugriff aus. Diese Berechtigungen können dann anscheinend an weitere MitarbeiterInnen oder StellvertreterInnen weiter gereicht werden. Ob die Berechtigungen an die Person der jeweiligen PatientInnen gebunden sind oder sich pauschal auf alle PatientInnen beziehen, die z.B. im Rahmen eines Desease-Management-Programms behandelt werden, war mir aus den im Internet zugänglichen Unterlagen nicht ersichtlich.

Rechtsfragen

Der Vierunddreißigste Tätigkeitsbericht des Hessischen Datenschutzbeauftragten Professor Dr. Michael Ronellenfitsch vorgelegt zum 31. Dezember 2005 weist auf eine rechtliche Problematik hin:

Bei der Speicherung und Archivierung von Krankenakten ist zu berücksichtigen, dass es zu rechtlichen Auseinandersetzungen über die Behandlung und Schadensersatzforderungen von Patientinnen und Patienten gegenüber dem behandelnden Arzt und dem Krankenhaus kommen kann. Einen Haftungsprozess kann ein Arzt bzw. ein Krankenhaus im Regelfall nur gewinnen, wenn keine Kunstfehler begangen wurden und dies mittels der Behandlungsdokumentation in der Krankenakte bewiesen werden kann. Bei einer elektronischen Speicherung ist ohne elektronische Signatur (...) grundsätzlich eine spurenlose nachträgliche Veränderung der Behandlungsdokumentation möglich. Mit einer elektronisch gespeicherten Krankenakte kann vor Gericht nicht wie mit unterschriebenen Schriftstücken ein Urkundenbeweis angetreten werden. Gemäß § 416 ZPO erbringen unterschriebene Dokumente als Privaturkunden den Vollbeweis dafür, dass der Erklärungsinhalt des Schriftstücks vom Unterzeichner stammt. Die freie Beweiswürdigung des Gerichts gemäß § 286 ZPO ist eingeschränkt, das Gericht kann die Unterschrift des Schriftstücks nicht frei würdigen, es hat bezüglich seiner Echtheit keinen Ermessensspielraum. Der neu gefasste § 371 Abs. 2 Satz 2 ZPO stellt klar, dass elektronische Schriftstücke nicht den gleichen Beweiswert haben wie unterschriebene Schriftstücke, sie unterliegen dem Beweis durch Augenschein und damit der freien richterlichen Beweiswürdigung i. S. v. § 286 ZPO. Der Beweis muss durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten werden. Zur Beweisaufnahme muss das elektronische Dokument auf einem Computer des Gerichts sichtbar gemacht werden. Der behandelnde Arzt kann in diesem Fall mittels der Behandlungsdokumentation eine konkrete Behandlung des Patienten nur schwer beweisen. ... Im Gegensatz zur Original-Papierkrankenakte kann ... eine elektronische Krankenakte keinen sicheren Nachweis der Urheberschaft eines Dokuments erbringen. ... Soweit ein Krankenhaus davon ausgehen muss, dass die Urheberschaft eines Dokuments zukünftig evtl. noch einmal nachgewiesen werden muss, bleibt es erforderlich, das Dokument im (Papier-)Original weiter vorzuhalten.

Entwicklungen in den USA

Seit April 2003 ist in den USA ein Gesetz in Kraft (HIPAA Privacy provision und HIPAA Security provision), das u.a. vorschreibt:

  • Der Zugang der Einzelnen zu ihren medizinischen Daten muss gewährleistet sein; Anforderungen zur Korrektur von Fehlern müssen bearbeitet werden.
  • Die Einzelnen müssen über die Nutzung ihrer Daten informiert werden.
  • Die Einzelnen müssen der gewerblichen Nutzung ihrer „geschützten Gesundheitsdaten“ ("protected health information" – PHI) ausdrücklich zustimmen.
  • JedeR hat das Recht, von den Haltern seiner/ihrer PHI vernünftige Schritte zur Geheimhaltung der PHI zu verlangen (auch gegenüber Familienmitgliedern).
  • JedeR hat das Recht zu formalen Beschwerden über Datenschutzverletzungen bei einer dafür eingerichteten staatlichen Stelle (Department of Health and Human Services Office for Civil Rights)
  • Die Halter von PHI (Krankenhäuser, Versicherungen) müssen ihre Datenschutzvorkehrungen dokumentieren.
  • Die Halter von PHI müssen eineN DatenschutzbeauftrageN bestellen und ihre MitarbeiterInnen im Umgang mit PHI regelmäßig schulen.
  • Aufgaben im Zusammenhang mit PHI dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die vergleichbare Datenschutzmaßnahmen nachweisen.
  • Maßnahmen zur Datensicherung müssen durchgeführt und dokumentiert werden.
  • Datenschutz- und Datensicherheitsbestimmungen müssen in internen Audits regelmäßig überprüft werden.
  • Räume und Anlagen, die Zugang zu PHI ermöglichen, dürfen nur authorisierten Personen zugänglich sein bzw. es sind BesucherInnen-Register zu führen.
  • Monitore müssen so aufgestellt werden, dass Unauthorisierte keinen Einblick nehmen können.
(Nach Wikipedia: Health Insurance Portability and Accountability Act.)

Im Jahr 2005 wurden in den USA rund 10.000 Verstöße gegen diese Vorschriften angezeigt. Die meisten Beschwerden bezogen sich auf missbräuchliche Anwendungen und mangelhafte Sicherheitsvorkehrungen. Nur in einem Fall kam es zu einer Verurteilung.
Die Organisation „Patient Privacy Rights“ schätzt, dass rund 600.000 Unternehmen und Einzelpersonen Zugang zu elektronischen Patientenakten haben, unter ihnen Arbeitgeber, die ihren MitarbeiterInnen gegenüber als Krankenversicherer fungieren. (PatientPrivacyRights)

Grafik dazu.

Anfang 2006 bildete sich eine Koalition aus 26 Organisationen des konservativen und liberalen politischen Spektrums, die Coalition for Patient Privacy, die sich gegen Gesetzesänderungen der US-Regierung wendet, nach denen der Patientendatenschutz gelockert werden soll. (Fighting for privacy 10.4.06)

Siehe auch

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