EU-Arbeitszeitrichtlinie
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Die EU-Arbeitszeitrichtlinie regelt grundsätzliche Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und legt Mindestvorschriften für die Arbeitszeit, Nacht- und Schichtarbeit und Ruhezeiten fest. Sie wird gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Europäischen Rat verabschiedet und diesen Institutionen von der Europäischen Kommission zur Verabschiedung vorgeschlagen. Parlament und Rat haben dabei nicht das Recht, eigene Richtlinien-Entwürfe zur Verabschiedung einzubringen.
Zur Zeit (Juli 2005) gilt eine seit August 2004 geltende Arbeitszeitrichtlinie. In der Richtlinie heißt es:
(4) Die Verbesserung von Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit stellen Zielsetzungen dar, die keinen rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden dürfen. (5) Alle Arbeitnehmer sollten angemessene Ruhezeiten erhalten. Der Begriff „Ruhezeit“ muss in Zeiteinheiten ausgedrückt werden, d. h. in Tagen, Stunden und/oder Teilen davon. Arbeitnehmern in der Gemeinschaft müssen Mindestruhezeiten — je Tag, Woche und Jahr — sowie angemessene Ruhepausen zugestanden werden. In diesem Zusammenhang muss auch eine wöchentliche Höchstarbeitszeit festgelegt werden. (6) Hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung ist den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation Rechnung zu tragen; dies betrifft auch die für Nachtarbeit geltenden Grundsätze. ... (15) In Anbetracht der Fragen, die sich aufgrund der Arbeitszeitgestaltung im Unternehmen stellen können, ist eine gewisse Flexibilität bei der Anwendung einzelner Bestimmungen dieser Richtlinie vorzusehen, wobei jedoch die Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu beachten sind. (16) Je nach Lage des Falles sollten die Mitgliedstaaten oder die Sozialpartner die Möglichkeit haben, von einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie abzuweichen. Im Fall einer Abweichung müssen jedoch den betroffenen Arbeitnehmern in der Regel gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden.
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Internationale Arbeitsorganisation
Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen (UN). Ihr höchstes Organ ist die Internationale Arbeitskonferenz, in der jeder UN-Staat vier VertreterInnen hat (zwei von der Regierung, je einN von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen).
Im Übereinkommen 47 der ILO von 1935 wurde der Grundsatz der Vierzigstundenwoche festgelegt – durchgeführt in der Weise, dass dadurch der Stand der Lebenshaltung der Arbeitnehmer nicht gesenkt wird. Als Begründung gibt das Übereinkommen die hohe Arbeitslosigkeit an und dass es erwünscht wäre, die Arbeitnehmer soweit als möglich der Vorteile des technischen Fortschrittes teilhaftig werden zu lassen .
Im Übereinkommen 30 der ILO für die Arbeitszeiten im Handel und in Büros von 1930 wurde eine tägliche Arbeitszeit von maximal 10 Stunden und eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden festgelegt. Als Arbeitszeit im Sinne dieses Übereinkommens gilt die Zeit, während der die Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stehen; sie umfasst nicht die Ruhepausen, während der die Arbeitnehmer nicht zur Verfügung des Arbeitgebers stehen. (Art. 2)
Mindestvorschriften der EU-Arbeitszeitrichtlinie
- Tägliche Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden (Art. 3)
- Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause – Dauer und Voraussetzung werden in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern oder einzelstaatlich gesetzlich geregelt (Art. 4)
- Wöchentliche kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden (Art. 5)
- Durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden einschließlich der Überstunden (Art. 6)
- Bezahlter Mindestjahresurlaub von vier Wochen (Art. 7)
- Normale Arbeitszeit für Nachtarbeiter im Durchschnitt maximal acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum (Art. 8, Abs. a)
- Höchstarbeitszeit von acht Stunden in einem 24-Stunden-Zeitraum bei Nachtarbeitern, deren Arbeit mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist – Voraussetzungen werden in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern oder einzelstaatlich gesetzlich geregelt (Art. 8, Abs. b)
- Unentgeldliche, regelmäßige Untersuchung des Gesundheitszustandes von Nachtarbeitern vor Aufnahme der Arbeit und danach – Nachtarbeiter mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich damit verbunden sind, dass sie Nachtarbeit leisten, sollen soweit jeweils möglich auf eine Arbeitsstelle mit Tagarbeit versetzt werden (Art. 9)
Diesen Vorschriften liegen folgende Definitionen zu Grunde (Art. 2):
- Arbeitszeit: jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt;
- Ruhezeit: jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit;
- Nachtzeit: jede, in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Zeitspanne von mindestens sieben Stunden, welche auf jeden Fall die Zeitspanne zwischen 24 Uhr und 5 Uhr umfasst;
Erlaubte Abweichungen von den Mindestvorschriften
- Artikel 17 und 18 der EU-Arbeitszeitrichtlinie erlauben Abweichungen von der täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeit und von der Arbeitszeit für Nachtarbeiter bei Aufnahme-, Behandlungs- und/oder Pflegediensten von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, einschließlich der Tätigkeiten von Ärzten in der Ausbildung und – unabhängig davon – im Wege von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern.
- Artikel 22 erlaubt es Regierungen, eine höhere wöchentliche Arbeitszeit als 48 Stunden zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer ... sich hierzu bereit erklärt und keinem Arbeitnehmer Nachteile daraus entstehen, dass er nicht bereit ist ....
Aktueller Stand
Im September 2004 legte die EU-Kommission einen Änderungsvorschlag für die EU-Arbeitszeitrichtlinie vor:
Das individuelle Opt-out, d. h. das Abweichen von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (48 Stunden), soll weiterhin möglich sein, jedoch strenger geregelt werden, um Missbräuche auszuschließen. [Die Zustimmung zum Opt-Out darf nicht mehr Teil des Arbeitsvertrags sein, und die Zustimmung darf jeder Zeit zurück gezogen werden.] Laut Vorschlag wird den Mitgliedstaaten erlaubt, den Bezugszeitraum zur Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von vier Monaten auf ein Jahr zu verlängern. Bereitschaftsdienstzeit, während der keine Arbeit verrichtet wird, soll nicht als Arbeitszeit angerechnet werden, und es soll zugelassen werden, Ausgleichsruhezeit binnen einer Frist von 72 Stunden zu gewähren. (Pressemitteilung der EU-Kommission 22.9.04)
Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Aufweichung des Begriffs der Arbeitszeit: es soll festgelegt werden, dass die inaktiven Zeiten während des Bereitschaftsdienstes nicht als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie anzusehen sind, sofern nicht in der einzelstaatlichen Gesetzgebung, in den Tarifverträgen oder in den Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern etwas anderes vorgesehen ist. (Änderungsvorschlag der EU-Kommission 22.09.2004)
Im Mai 2005 hat das Europäische Parlament Änderungsvorschläge zum Änderungsvorschlag der EU-Kommission angenommen. Danach soll das Opt-out nach einer Übergangszeit ganz abgeschafft werden.
Der Durchblick vom 1. Juli 2005 (Zeitung der ver.di-Vertrauensleute im Knappschaftskrankenhaus Sulzbach) schreibt:
... das Europäische Parlament übernimmt die Unterscheidung der Kommission zwischen einem aktiven und einem „inaktiven“ Teil der Bereitschaftszeit. Zwar soll auch der inaktive Teil als Arbeitszeit gelten. Durch Kollektivverträge oder Gesetze und Verordnungen der Mitgliedstaaten soll dieser „inaktive Teil“ aber „besonders gewichtet“ werden können. Dies könnte zum Beispiel heißen, dass acht Stunden „inaktiver“ Bereitschaftszeit nur als zehn Minuten, als eine Stunde oder voll als Arbeitszeit gewertet werden. Die Ausgleichsruhezeit soll „nach“ einer Arbeitsperiode mit Bereitschaftsdienst gewährt werden, in Übereinstimmung mit den entsprechenden gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen. Die „nach“ bedeutet eine sehr unbestimmte Zeitspanne. Geht es nach dem Europäischen Parlament, dann erhält auch die Bundesregierung ein Instrument an die Hand, die Neuregelung des deutschen Arbeitszeitgesetzes wieder zu kippen oder auf dem Verordnungsweg für eine andere Interpretation (Anrechnungsmodus) zu sorgen. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder mahnt bereits, dass im Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern allgemeine Visiten oder das Schreiben von Berichten als „inaktive“ Bereitschaftszeit gelten müssen – und damit nicht als Arbeitszeit!
Marburger Bund Aktion gegen Änderung der Arbeitszeitrichtlinie
Pressemitteilung des Marburger Bunds 23.2.06:
Der Krankenhausärzteverband Marburger Bund (MB) hat seine Mitglieder aufgefordert, Musterbriefe an EU-Abgeordnete zu versenden, um gegen die geplante Überarbeitung der europäischen Arbeitszeitrichtlinie zu protestieren. Die EU-Kommission plant, zukünftig die Bereitschaftsdienste nicht mehr automatisch als Arbeitszeit zu werten und in sogenannte „aktive“ und „inaktive Zeiten“ zu unterteilen. Nach Ansicht des Marburger Bundes würde diese Änderung zu überlangen Arbeitszeiten und übermüdeten Klinikärzten führen. ... In dem Musterschreiben sollen die MB-Mitglieder die EU-Abgeordneten auffordern, sich für die Beibehaltung der momentanen Bewertung der Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit einzusetzen.
Verschleppungen bei der EU
Der Europäische Bürgerbeauftragte Nikiforos Diamandouros hat die Europäische Kommission aufgefordert, so schnell wie möglich die Beschwerde eines deutschen Arztes über die EU-Arbeitszeitrichtlinie zu bearbeiten. Der Arzt hatte die Brüssler Behörde bereits im November 2001 aufgefordert, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Missachtung der Vorschriften der Arbeitszeitrichtlinie einzuleiten. Bislang ist die Kommission jedoch nicht tätig geworden.
Die Beamten erklären ihre Zurückhaltung mit der geplanten Revision der europäischen Richtlinie.
In seinem Empfehlungsentwurf an die Europäische Kommission in der Beschwerdesache 3453/2005/GG gibt der Europäische Bürgerbeauftragte die Reaktion des Beschwerde führenden Arztes auf diese Argumentation wieder:
Seines Wissens sehe die Rechtsordnung der EU nicht die Möglichkeit vor, Gesetze und Urteile mit der Begründung außer Kraft zu setzen, dass die Kommission eine Neuregelung plane. Wenn die Tatsache, dass solche Vorschläge unterbreitet worden seien, zur Missachtung geltenden Rechts berechtige, sei die Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaften eine Farce.
Eine Bearbeitung der Beschwerde wird Mitte Dezember 2006 erwartet.
Siehe auch
- Beitrag der Hochschule für Wirtschaft und Politik Hamburg zum Bereitschaftsdienst, ca. 2003
- Pressemitteilung des Marburger Bunds – Landesverband Baden-Württemberg, 6.5.05
- Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zur Novellierung der EU-Arbeitszeitrichtlinie, 29.9.05
- Dr. med. Mabuse 1 / 2006 (PDF)
- Europäische Union

