Bundesarbeitsgericht

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilt über die Anwendung des Arbeitsrechts. Es ist das oberste Gericht der Arbeitsgerichtbarkeit. Die Arbeitsgerichtbarkeit regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeit"nehmerInnen" und Arbeit"geberInnen" (Individualarbeitsrecht) und zwischen den Koalitionen und Vertretungen der Arbeit"nehmerInnen" und Arbeit"geberInnen" (Kollektives Arbeitsrecht).

Die Arbeitsgerichtsbarkeit wurde 1953 eigene Fachgerichtsbarkeit neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit. (Siehe Grafik).

Vorläufer von Arbeitsgerichten waren die Gewerbegerichte, die ab 1890 eingerichtet wurden. Neben einem Arbeit"nehmer" und einem Arbeit"geber" war das Gericht mit einem neutralen Vorsitzenden besetzt. Seit 1926 bestanden in der Weimarer Republik Arbeitsgerichte, die aber den ordentlichen Gerichten angegliedert waren.

Am BAG, das seinen Sitz in Erfurt hat, arbeiten 34 BerufsrichterInnen und 118 nichtrichterliche Menschen. Die Urteile werden jeweils von drei BerufsrichterInnen und je eineN ehrenamtlicheN RichterIn aus den Kreisen der Arbeit"geberInnen" und der Arbeit"nehmerInnen" gefällt.

(Nach Wikipedia)

Inhaltsverzeichnis

Juni 2007: Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

Pressemitteilung des BAG Nr. 48/07:

Gewerkschaftliche Streiks, die der Unterstützung eines in einem anderen Tarifgebiet geführten Hauptarbeitskampfs dienen, unterfallen der durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleisteten Betätigungsfreiheit von Gewerkschaften. Dieses Grundrecht schützt alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen. Es überlässt deshalb den Koalitionen die Wahl der Mittel, mit denen sie die Regelung von Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge erreichen wollen. Zu diesen Mitteln gehört auch der Unterstützungsstreik. Seine Zulässigkeit richtet sich - wie bei anderen Arbeitskampfmaßnahmen - nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er ist daher rechtswidrig, wenn er zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfs offensichtlich ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen ist. ...


Mai 2007: Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung ohne Interessenausgleich

Pressemitteilung des BAG Nr. 27/07:

Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung ohne Interessenausgleich - Anrechnung von Sozialplanansprüchen

Beginnt ein Unternehmen mit der Durchführung einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG, ohne zuvor mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich abgeschlossen oder ausreichend versucht zu haben, haben die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ausgleich der ihnen entstehenden wirtschaftlichen Nachteile nach § 113 Abs. 3 BetrVG. Mit diesem Nachteilsausgleich sind Ansprüche aus einem später vereinbarten Sozialplan nach §§ 112, 112a BetrVG zu verrechnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Unternehmen vor Beginn der Betriebsänderung den Konsultationspflichten der EG-Massenentlassungsrichtlinie genügt hat. ...</blockquote>

April 2007: Streiks für Sozialplan erlaubt

Sibylle Spoo, ver.di-Juristin:

Gewerkschaften dürfen dazu aufrufen, wenn wirtschaftliche Nachteile aus einer Betriebsänderung ausgeglichen oder gemildert werden sollen. Dieses Recht wird auch durch die gesetzlich geregelte Zuständigkeit der Betriebsparteien für die Aufstellung von Sozialplänen nicht eingeschränkt. Deshalb dürfen Gewerkschaften bei einer Betriebsänderung Tarifverträge über Abfindungen oder Qualifizierungsmaßnahmen fordern. Dafür darf auch gestreikt werden. Die Höhe der Forderungen ist von den Gerichten nicht überprüfbar.


Ver.di-Mitteilung:

Bei Betriebsänderungen auch "sehr weitgehende Tarifforderungen" möglich <p> ... Streiks zur Durchsetzung von Sozialtarifverträgen bei drohenden Entlassungen durch Produktionsverlagerungen und andere Betriebsänderungen sind nach einer Entscheidung der Erfurter Richter zulässig. </p><p> "Gewerkschaften dürfen zu Streiks für einen Tarifvertrag aufrufen, in dem wirtschaftliche Nachteile aus einer Betriebsänderung ausgeglichen oder gemildert werden sollen", urteilte der Erste Senat des BAG Ende April. Im Urteil heißt es, typische Sozialplan-inhalte wie Ansprüche auf Abfindungen oder Qualifizierungsangebote seien tariflich regelbare Angelegen-heiten. Gericht wies Unterlassungsklage ab </p><p> Gewerkschaften könnten mit Streiks bei Betriebsänderungen auch "sehr weitgehende Tarifforderungen" gegenüber dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Arbeitgeberverband verfolgen. Das BAG wies damit - wie die Vorinstanzen - eine gegen Streikaufrufe der Industriegewerkschaft Metall gerichtete Unterlassungsklage des Arbeitgeberverbandes Nordmetall ab. </p><p> Der spricht nun von einer bedenklichen Entscheidung des BAG, die das Streikrecht trotz der bestehenden Sozialplan-Regelungen im Betriebsverfassungsgesetz grundlos ausdehne. Die Gewerkschaften hätten dadurch die Möglichkeit, mit unvertretbar hohen Streikforderungen unternehmerische Maßnahmen zu blockieren. ...</p>


Siehe auch


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